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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - I-20 U 181/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10222
OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - I-20 U 181/14 (https://dejure.org/2015,10222)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2015 - I-20 U 181/14 (https://dejure.org/2015,10222)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. April 2015 - I-20 U 181/14 (https://dejure.org/2015,10222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Zur Vollziehung einer durch Urteil erlassenen Einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb - reicht die beglaubigte Abschrift?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 967
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Was unter Vollziehung im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1992 - IX ZR 36/92 = BGHZ 120, 73, 77).

    Ihr fehlt das für die Zwangsvollstreckung typische Element, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (BGHZ 120, 73, 79).

    Als Alternativen zur Parteizustellung sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nur "ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen" anerkannt (vgl. zurückhaltend BGHZ 120, 73, 87).

    Die Beantwortung dieser Frage dürfe nicht von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung, einer Ermessensentscheidung oder der Auslegung einer Willenserklärung abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 120, 73, 87).

    Zutreffend hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 120, 73, 87) darauf hingewiesen, dass die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO der Disposition der Parteien und des Gerichts entzogen ist und weder abgekürzt noch verlängert werden kann.

  • OLG München, 06.02.2013 - 15 U 2848/12

    Vollziehung einer durch Urteil erlassenen Unterlassungsverfügung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Im Übrigen sei der Entscheidung des OLG München vom 06.02.2013 - 15 U 2848/12 - zu folgen, wonach im Fall der wirksam von Amts wegen zugestellten Urteilsverfügung das Erfordernis der zusätzlichen Zustellung einer Ausfertigung des Urteils im Parteibetrieb eine leere und sinnlose Förmelei sei.

    Eine wirksame Parteizustellung der einstweiligen Verfügung verlangt gemäß §§ 928, 936 ZPO i.V.m. § 724 Abs. 1, 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (WRP 2013, 674, 675 Rn. 13) wird § 724 Abs. 1 ZPO nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich des Erfordernisses einer Vollstreckungsklausel durch § 929 Abs. 1 ZPO verdrängt - die Zustellung einer Urteilsausfertigung gemäß § 317 Abs. 4 ZPO oder zumindest einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung, also einer Abschrift des Titels, die auch den gerichtlichen Ausfertigungsvermerk enthält (vgl. Senatsbeschluss v. 17.11.2003 - I-20 W 40/03, Juris).

    Soweit die Oberlandesgerichte München und Saarbrücken sowie Teile der Literatur eine andere Auffassung vertreten und im Falle der wirksam von Amts wegen zugestellten Urteilsverfügung das Erfordernis der Zustellung einer Ausfertigung im Parteibetrieb als leere und sinnlose Förmelei ansehen, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die aus Sicht des Schuldners keinen Zweifel an der Ernstlichkeit des Vollziehungswillens des Gläubigers zulassen (vgl. OLG München, WRP 2013, 674, 675; OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.09.2013 - 1 U 42/13, Juris; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 UWG Rn. 3.62; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 929 Rn. 12; skeptisch, aber letztlich offen lassend Schwippert, in: Teplitzky/Peifer/Leistner, Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 12 UWG Rn. C 300), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2002 - 20 U 104/02

    Vollziehung einer Unterlassungsverfügung; Zustellung einer vor Verkündung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil v. 22.10.2002 - 20 U 104/02 = NJW-RR 2003, 354) kommt es hierbei nicht darauf an, ob die vom Prozessbevollmächtigten der Aufhebungsantragsgegnerin bewirkte, als solche unwirksame Zustellung den erforderlichen Willen der Aufhebungsantragsgegnerin erkennen ließ, bei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverfügung von der erwirkten Eilmaßnahme auch Gebrauch zu machen.

    Der Senat hat die den Vollziehungsbegriff über die Parteizustellung hinaus weitende Formulierung des Bundesgerichtshofs daher in der Vergangenheit so gelesen, dass es sich um formalisierte Akte handeln muss, die der jeweils von ihnen geforderten Form genügen müssen (Senat, NJW-RR 2003, 354).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12

    Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Sie leitet die Zwangsvollstreckung aus dem Titel ein und dokumentiert den Willen des Gläubigers, von diesem Titel Gebrauch zu machen (BGH, MarkenR 2015, 92, 94 - Nero).
  • OLG Saarbrücken, 25.09.2013 - 1 U 42/13

    Rezeptsammelstelle - Einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstoß: Unerlaubtes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Soweit die Oberlandesgerichte München und Saarbrücken sowie Teile der Literatur eine andere Auffassung vertreten und im Falle der wirksam von Amts wegen zugestellten Urteilsverfügung das Erfordernis der Zustellung einer Ausfertigung im Parteibetrieb als leere und sinnlose Förmelei ansehen, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die aus Sicht des Schuldners keinen Zweifel an der Ernstlichkeit des Vollziehungswillens des Gläubigers zulassen (vgl. OLG München, WRP 2013, 674, 675; OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.09.2013 - 1 U 42/13, Juris; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 UWG Rn. 3.62; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 929 Rn. 12; skeptisch, aber letztlich offen lassend Schwippert, in: Teplitzky/Peifer/Leistner, Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 12 UWG Rn. C 300), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Düsseldorf, 12.02.1987 - 2 U 253/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Die an die Versäumung der Vollziehungsfrist geknüpften Rechtsfolgen treten zudem schon im Anordnungsverfahren unabhängig davon ein, aus welchem Grund die Frist versäumt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 763, 764).
  • KG, 24.03.2010 - 8 W 10/10

    Streitwertfestsetzung: Wert für die Terminsgebühr nach Ablauf eines befristeten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Eine hierauf gestützte Beschränkung des Streitwerts auf das Kosteninteresse (vgl. KG, Beschl. v. 24.03.2010 - 8 W 10/10, Juris) kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.
  • OLG München, 26.02.1998 - 6 U 6085/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Letzteres rechtfertigt es aus Sicht des Senats, die Kosten des Anordnungsverfahrens auch im Aufhebungsverfahren ohne Berücksichtigung des Grundes oder der Umstände der Fristversäumung dem Aufhebungsantragsgegner aufzuerlegen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996, 120, 122; abweichend aber OLG München, Urt. v. 26.02.1998 - 6 U 6085/97, Juris).
  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 141/83

    Gerichtliche Entscheidung auf Grund einer Amtspflichtverletzung zum Nachteil des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Um diesem Problem abzuhelfen, wurde es bis zum 01.07.2014 für die Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO für ausreichend, aber - von noch zu erörternden Alternativen abgesehen - auch erforderlich angesehen, dass der Antragsteller sie dem Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist im Parteibetrieb zustellt (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.1984 - III ZR 141/83, Juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 20 W 40/03

    Zur Zustellung einer sofortigen Beschwerde und zur Verhängung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 20 U 181/14
    Eine wirksame Parteizustellung der einstweiligen Verfügung verlangt gemäß §§ 928, 936 ZPO i.V.m. § 724 Abs. 1, 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (WRP 2013, 674, 675 Rn. 13) wird § 724 Abs. 1 ZPO nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich des Erfordernisses einer Vollstreckungsklausel durch § 929 Abs. 1 ZPO verdrängt - die Zustellung einer Urteilsausfertigung gemäß § 317 Abs. 4 ZPO oder zumindest einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung, also einer Abschrift des Titels, die auch den gerichtlichen Ausfertigungsvermerk enthält (vgl. Senatsbeschluss v. 17.11.2003 - I-20 W 40/03, Juris).
  • OLG Hamburg, 25.07.2018 - 3 U 51/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Wahrung der Vollziehungsfrist durch Zustellung

    Die gegenteilige Ansicht beruht entweder auf der Gesetzeslage vor dem 01.07.2014 (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.4.2015, 20 U 181/14, WRP 2015, 764, juris Rn. 55 - Diamant Trennscheiben; OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.5.2015, 4 U 145/14, WRP 2016, 280 juris Rn. 36, 39) oder setzt sich nicht mit der Gesetzesänderung auseinander (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4.5.2017, 9 W 650/16, WRP 2017, 863, juris Rn. 5, unter Hinweis auf OLG Celle, WRP 2016, 1281 - beide Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass die Neufassung des § 317 ZPO bedacht worden ist; siehe auch Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 8. Auflage 2017, 57. Kapitel, Rn. 36; Isele, WRP 2015, 823 (825)).
  • LG Hamburg, 21.02.2018 - 416 HKO 222/17

    Einstweilige Verfügung: Wahrung der Vollziehungsfrist durch Übersendung einer

    Nach einer Ansicht ist die Zustellung einer Ausfertigung oder jedenfalls einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung erforderlich (vgl. OLG Koblenz WRP 2017, 863, 864; OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 766 f.; Isele , WRP 2015, 823; Ott , WRP 2016, 1455).

    Dies ergebe sich aus der Anwendung des durch § 928 ZPO verwiesenen § 750 Abs. 1 S. 2 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 766; Isele , WRP 2015, 823, 825).

    Aus der Formulierung des § 928 ZPO ergibt sich gerade nicht zwingend, dass zur fristwahrenden Einleitung der Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO stets das Betreiben der Zwangsvollstreckung erforderlich wäre (so aber OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 766; vgl. jedoch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2015, Az.: I-2 U 2/15 - juris, Rn. 4 ff.).

    Die Notwendigkeit der Zustellung einer Ausfertigung ergibt sich folglich auch nicht aus der Geltung des § 750 ZPO im Vollstreckungsverfahren und dem hiermit verbundenen Formalisierungsgrundsatz (a.A. OLG Düsseldorf WRP 2015, 764, 767).

  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 6 U 167/16

    Irreführung durch Angebot eines Produktschlüssels ohne Recht zur

    Nach teilweise vertretener Ansicht reicht dabei die Zustellung einer vom Antragstellervertreter beglaubigten einfachen Abschrift des Urteils nicht aus (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2015 - I-20 U 181/14,-, juris).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 20 U 208/20

    Fristgerechter Vollzug einer einstweiligen Verfügung Vollziehung einer auf

    An seiner entgegenstehenden Auffassung (Senat, GRUR-RR 2015, 493 - Diamant-Trennscheiben) hält der Senat nicht fest.

    Dabei ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten, ob die Zustellung einer einfachen Abschrift reicht, weil das Urteil - anders als die Beschlussverfügung - zum einen bereits mit seiner Verkündung zu befolgen ist und zum anderen dem Antragsgegner nochmals von Amts wegen zugestellt wird (OLG München, BeckRS 2013, 4096), oder ob auch in diesem Fall eine ununterbrochene Beglaubigungskette erforderlich ist (Senat, GRUR-RR 2015, 493 - Diamant-Trennscheiben).

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2020 - 2 U 51/19
    Die Vollziehungsfrist beginnt in den Fällen einer nach mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassenen Verfügung mit dessen Verkündung (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 493 - Diamant-Trennscheiben; OLG Karlsruhe, MDR 2016, 672; OLG Köln, GRUR-RR 2018, 268 - Poststreik).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 2 U 2/15

    Anforderungen an die Vollziehung einer Urteilsverfügung

    Die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb zum Zwecke der Vollziehung soll dem Gläubiger vielmehr eine Möglichkeit  zur Verfügung stellen, dem Schuldner innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO die Absicht zur Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung kundzutun, auch wenn dieser innerhalb dieser Frist dem Verbot nicht zuwiderhandelt (OLG Düsseldorf [20. ZS], Urt. vom 21. April 2015, I-20 U 181/14, Umdruck S. 11 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2023 - 16 U 263/22

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Betreiben eines

    Die Amtszustellung des Urteils ist, weil sie nicht vom Willen des Antragstellers abhängt, demgegenüber nicht ausreichend, seinen Vollziehungswillen deutlich zu machen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, juris, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 - I-20 U 181/14, juris, Rn. 56).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 20 U 159/17

    Anforderungen an die Vollziehung einer Beschlussverfügung

    Der Senat hat dies bereits für den Fall der Zustellung - einer vom Antragstellervertreter beglaubigten Abschrift - einer unbeglaubigten Abschrift einer Beschlussverfügung entschieden (GRUR-RR 2015, 493); vielmehr sei eine ununterbrochene "Beglaubigungskette" notwendig.
  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2017 - 6 O 263/17

    "Roam like at home" muss für alle Kunden voreingestellt sein

    Vielmehr muss sie außerdem zur Kundgabe des Vollziehungswillens des Gläubigers geeignet sein (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.04.2015, 20 U 181/14, Rn. 56).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12778
OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) (https://dejure.org/2015,12778)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) (https://dejure.org/2015,12778)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. April 2015 - 2 U 5/13 (Kart) (https://dejure.org/2015,12778)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 21 EnWG, § 23a EnWG
    Klage eines Stromnetznutzers gegen einen Netzbetreiber: Gerichtliche Billigkeitskontrolle von Netzentgelten; Indizwirkung einer erteilten Entgeltgenehmigung; Darlegungs- und Beweislast

  • Wolters Kluwer

    Billigkeitskontrolle einseitig angepasster Stromnetznutzungsentgelte; Indizwirkung genehmigter Entgelte

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 967
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.05.2012 - EnVR 46/10

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Anerkennungsfähigkeit einer freiwilligen

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar grundsätzlich der Netzbetreiber, hier also die Beklagte, die Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte darzulegen und ggf. zu beweisen; dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat, wie hier die Klägerin (vgl. Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 33 m.w.N.; so bereits Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09 "Stromnetznutzungsentgelt IV", RdE 2010, 385).

    b) Der Bundesgerichtshof hat weiter darauf erkannt, dass sich der Netzbetreiber zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 - in einem ersten Schritt - auf die ihm erteilte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen kann (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 36).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Vorgehensweise - Festlegung von Zielkorridoren statt der Akzeptanz einer freiwilligen Selbstkontrolle - in den von der Klägerin selbst zitierten Entscheidungen (Beschluss v. 15.05.2012, EnVR 46/10, RdE 2012, 333; und Beschluss v. 24.05.2011, EnVR 27/10, RdE 2011, 420) als rechtmäßig und vom Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde gedeckt angesehen.

    (1) Danach wird die Indizwirkung des Bescheids vom 13.03.2008 nicht bereits durch solche Einwendungen der Klägerin erschüttert, die sich allein auf statistische Vergleichsdaten stützen (vgl. BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 38; OLG Düsseldorf, a.a.O., in juris Tz. 32 ff.).

    (3) Gleiches gilt für die lediglich abstrakte Möglichkeit der unterschiedlichen Inanspruchnahme von Bewertungsspielräumen durch die Regulierungsbehörden (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 39) oder auch für den pauschalen Einwand, dass der Bescheid bzw. einzelne Kostenpositionen, welche die Grundlage der Entgeltgenehmigung bilden, "ausgehandelt" oder "einvernehmlich festgelegt" seien (vgl. BGH, Urteil v. 03.07.2013, VIII ZR 354/12, BGHZ 197, 366 zu entsprechenden Einwendungen gegen die Indizwirkung eines Mietspiegels ; OLG München, a.a.O., UA S. 10 zum Einwand der "Einigung" über einzelne Kostenpositionen ).

    cc) Der Bundesgerichtshof hat als in Betracht kommende Möglichkeiten der Erschütterung der Indizwirkung einen Sachvortrag des Netznutzers benannt, wonach der Netzbetreiber in seinen Antragsunterlagen gegenüber der Regulierungsbehörde unzutreffende Tatsachenangaben gemacht habe, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden sei (vgl. Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 23), und - indirekt - die Darlegung konkreter Einzelheiten, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Regulierungsbehörde ergibt (vgl. ebenda, in juris Tz. 39).

    In diesem Rahmen hat der Tatrichter auch zu prüfen, ob im Hinblick auf die Genehmigungsunterlagen und bzw. oder den (ungeschwärzten) Genehmigungsbescheid eine Anordnung zu deren Vorlage nach § 142 ZPO in Betracht kommt (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 36 m.w.N.).

  • BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10

    Stromnetznutzungsentgelt V

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13
    Hinsichtlich der Netznutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 ist die auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Netznutzungsentgelts und Rückzahlung überzahlter Teilbeträge gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden (Az.: 36 O 246/09 LG Magdeburg = 1 U 40/10 OLG Naumburg = EnZR 105/10 BGH - dort Urteil v. 15.05.2012 "Stromnetznutzungsentgelt V"; künftig: Vorprozess ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher sich der erkennende Senat anschließt, ist die Anwendung des § 315 BGB über die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle einseitig bestimmter Vertragsinhalte durch die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und hierauf fußender weiterer energiewirtschaftlicher Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil v. 15.05.2012, EnZR 105/10 "Stromnetznutzungsentgelt V", RdE 2012, 382, in juris Tz. 17 ff.).

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 354/12

    Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer ehemaligen

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13
    (3) Gleiches gilt für die lediglich abstrakte Möglichkeit der unterschiedlichen Inanspruchnahme von Bewertungsspielräumen durch die Regulierungsbehörden (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 39) oder auch für den pauschalen Einwand, dass der Bescheid bzw. einzelne Kostenpositionen, welche die Grundlage der Entgeltgenehmigung bilden, "ausgehandelt" oder "einvernehmlich festgelegt" seien (vgl. BGH, Urteil v. 03.07.2013, VIII ZR 354/12, BGHZ 197, 366 zu entsprechenden Einwendungen gegen die Indizwirkung eines Mietspiegels ; OLG München, a.a.O., UA S. 10 zum Einwand der "Einigung" über einzelne Kostenpositionen ).
  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 31/10

    Stadtwerke Freudenstadt

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13
    Eine darüber hinaus gehende Prüfung musste weder vom Netzbetreiber noch von der Regulierungsbehörde vorgenommen werden, weil Prognoseungenauigkeiten über den Ausgleichsmechanismus des § 11 StromNEV (periodenübergreifende Saldierung) bereinigt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 31.01.2012, EnVR 31/10 "Stadtwerke Freudenstadt", RdE 2012, 209), was im Übrigen für den jeweiligen Netzbetreiber hinreichende Anreize schafft, die Prognosemengen nicht systematisch zu überschätzen.
  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar grundsätzlich der Netzbetreiber, hier also die Beklagte, die Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte darzulegen und ggf. zu beweisen; dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat, wie hier die Klägerin (vgl. Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 33 m.w.N.; so bereits Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09 "Stromnetznutzungsentgelt IV", RdE 2010, 385).
  • BGH, 24.05.2011 - EnVR 27/10

    Freiwillige Selbstverpflichtung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13
    Der Bundesgerichtshof hat diese Vorgehensweise - Festlegung von Zielkorridoren statt der Akzeptanz einer freiwilligen Selbstkontrolle - in den von der Klägerin selbst zitierten Entscheidungen (Beschluss v. 15.05.2012, EnVR 46/10, RdE 2012, 333; und Beschluss v. 24.05.2011, EnVR 27/10, RdE 2011, 420) als rechtmäßig und vom Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde gedeckt angesehen.
  • OLG Naumburg, 09.11.2010 - 1 U 40/10

    Rückforderung von Stromnetzdurchleitungsentgelt: Anspruchsausschluss für von der

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13
    Hinsichtlich der Netznutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 ist die auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Netznutzungsentgelts und Rückzahlung überzahlter Teilbeträge gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden (Az.: 36 O 246/09 LG Magdeburg = 1 U 40/10 OLG Naumburg = EnZR 105/10 BGH - dort Urteil v. 15.05.2012 "Stromnetznutzungsentgelt V"; künftig: Vorprozess ).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 2 U (Kart) 1/13

    Gerichtliche Überprüfung der durch einen Stromnetzbetreiber erhobenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13
    Sähe man dies anders als der Senat, dürfte man der Genehmigung der Netznutzungsentgelte von vornherein keine Indizwirkung zuerkennen (ebenso OLG München, Urteil v. 22.01.2015, U 1928/14 Kart, UA S. 9 f.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2014, VI-2 U (Kart) 1/13, in juris Tz. 20 f.).
  • KG, 18.02.2009 - 11 U 38/08

    Wasserversorgung: Zustandekommen eines Wasserver- und -entsorgungsvertrags durch

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13
    Daher war es nicht geboten, den Angaben der Klägerin zu vermeintlichen Beanstandungen der Regulierungsbehörden bezüglich der Antragsunterlagen von anderen Unternehmen des E. -Konzerns, insbesondere "Schwester"-Unternehmen der Beklagten (Rechtsstreit 11 U 38/08 OLG Frankfurt), nachzugehen.
  • LG Magdeburg, 28.04.2010 - 36 O 246/09

    Überprüfung der Entgelte für eine Stromdurchleitung durch das Gericht

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13
    Hinsichtlich der Netznutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 ist die auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Netznutzungsentgelts und Rückzahlung überzahlter Teilbeträge gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden (Az.: 36 O 246/09 LG Magdeburg = 1 U 40/10 OLG Naumburg = EnZR 105/10 BGH - dort Urteil v. 15.05.2012 "Stromnetznutzungsentgelt V"; künftig: Vorprozess ).
  • OLG München, 11.12.2014 - U 1928/14
  • OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15

    Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der

    Der BGH war in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382), in welcher die dortige Klägerin das von der Beklagten als Inhaberin des Stromverteilernetzes für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als mindestens 27 % unbillig überhöht erachtete und deshalb Rückzahlung begehrte, obgleich die dortige Beklagte nur die von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 a EnWG für den Geltungszeitraum ab 01. Oktober 2006 genehmigten Netznutzungsentgelte gegenüber der Klägerin erhoben hatte, dem Wertungsansatz des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 U 40/10) als dortigem Berufungsgericht, wonach eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn der Netzbetreiber nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange, nicht gefolgt und hatte grundsätzlich eine Parallelität dieser unterschiedlichen Genehmigungs- bzw. Billigkeitskontrollen bejaht (BGH a.a.O. [Tz. 17 ff.] - Stromnetznutzungsentgelt V so auch KG U. v. 30.03.2015 - 2 U 124/11 EnWG [Rdn. 13] = BeckRS 2015, 08295 = NJOZ 2015, 1158; nun auch OLG Naumburg U. v. 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) = BeckRS 2015, 10347 = MDR 2015, 967 [Rdn. 25]; OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 7]; grds. abl.

    Auch insoweit gilt im Übrigen, worauf auch die Berufung zutreffend verweist (Bl. 677), dass dieser Zinssatz einer Vorgabe in der Verordnung (§ 7 Abs. 6 S. 3 StromNEV) entspricht und dies nicht einmal im Sinne einer Höchstbetragsvorgabe (vgl. auch OLG Naumburg BeckRS 2015, 10347 [Tz. 32]).

    Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (ebenso OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 19052 [Tz. 24]; 2015, 00608 [Tz. 25]; KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 28]; allg. OLG Naumburg BeckRS 2015, 10347 [Tz. 45]; von Selle in BeckOK-ZPO, § 142 [Stand: 01.09.2015], 15 und 15.1; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 142, 7).

  • LG Dortmund, 26.08.2015 - 8 O 105/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar grundsätzlich der Netzbetreiber, hier also die Beklagten, die Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Urteil v. 15.05.2012, EnZR 105/10 "Stromnetznutzungsentgelt V", RdE 2012, 382, in juris Tz. 17 ff.; so bereits BGH Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09 "Stromnetznutzungsentgelt IV", RdE 2010, 385; vgl. ferner OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 18; OLG Naumburg 2 U 5/13 Kart Tz 33, jeweils zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12779
OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13 (Kart) (https://dejure.org/2015,12779)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 2 U 6/13 (Kart) (https://dejure.org/2015,12779)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. April 2015 - 2 U 6/13 (Kart) (https://dejure.org/2015,12779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 21 EnWG, § 23a Abs 4 EnWG
    Billigkeitskontrolle von Netzentgelten: Indizwirkung der Entgeltgenehmigung; Erschütterung der Indizwirkung durch den Netznutzer; Einwendungen gegen die energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben oder die generelle Verfahrensweise der Regulierungsbehörden; Einwendungen gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Billigkeitskontrolle einseitig angepasster Stromnetznutzungsentgelte; Indizwirkung genehmigter Entgelte

  • rechtsportal.de

    Billigkeitskontrolle einseitig angepasster Stromnetznutzungsentgelte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 967
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10

    Stromnetznutzungsentgelt V

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13
    Hinsichtlich der Netznutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 ist die auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Netznutzungsentgelts und Rückzahlung überzahlter Teilbeträge gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden (Az.: 36 O 246/09 LG Magdeburg = 1 U 40/10 OLG Naumburg = EnZR 105/10 BGH - dort Urteil v. 15.05.2012 "Stromnetznutzungsentgelt V"; künftig: Vorprozess ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher sich der erkennende Senat anschließt, ist die Anwendung des § 315 BGB über die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle einseitig bestimmter Vertragsinhalte durch die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und hierauf fußender weiterer energiewirtschaftlicher Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil v. 15.05.2012, EnZR 105/10 "Stromnetznutzungsentgelt V", RdE 2012, 382, in juris Tz. 17 ff.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar grundsätzlich der Netzbetreiber, hier also die Beklagte, die Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte darzulegen und ggf. zu beweisen; dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat, wie hier die Klägerin (vgl. Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 33 m.w.N.; so bereits Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09 "Stromnetznutzungsentgelt IV", RdE 2010, 385).

    b) Der Bundesgerichtshof hat weiter darauf erkannt, dass sich der Netzbetreiber zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 - in einem ersten Schritt - auf die ihm erteilte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen kann (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 36).

    (1) Danach wird die Indizwirkung des Bescheids vom 09.11.2006 nicht bereits durch solche Einwendungen der Klägerin erschüttert, die sich allein auf statistische Vergleichsdaten stützen (vgl. BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 38; OLG Düsseldorf, a.a.O., in juris Tz. 32 ff.).

    (3) Gleiches gilt für die lediglich abstrakte Möglichkeit der unterschiedlichen Inanspruchnahme von Bewertungsspielräumen durch die Regulierungsbehörden (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 39) oder auch für den pauschalen Einwand, dass der Bescheid bzw. einzelne Kostenpositionen, welche die Grundlage der Entgeltgenehmigung bilden, "ausgehandelt" oder "einvernehmlich festgelegt" seien (vgl. BGH, Urteil v. 03.07.2013, VIII ZR 354/12, BGHZ 197, 366 zu entsprechenden Einwendungen gegen die Indizwirkung eines Mietspiegels ; OLG München, a.a.O., UA S. 10 zum Einwand der "Einigung" über einzelne Kostenpositionen ).

    cc) Der Bundesgerichtshof hat als in Betracht kommende Möglichkeiten der Erschütterung der Indizwirkung einen Sachvortrag des Netznutzers benannt, wonach der Netzbetreiber in seinen Antragsunterlagen gegenüber der Regulierungsbehörde unzutreffende Tatsachenangaben gemacht habe, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden sei (vgl. Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 23), und - indirekt - die Darlegung konkreter Einzelheiten, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Regulierungsbehörde ergibt (vgl. ebenda, in juris Tz. 39).

    In diesem Rahmen hat der Tatrichter auch zu prüfen, ob im Hinblick auf die Genehmigungsunterlagen und bzw. oder den (ungeschwärzten) Genehmigungsbescheid eine Anordnung zu deren Vorlage nach § 142 ZPO in Betracht kommt (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 36 m.w.N.).

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 31/10

    Stadtwerke Freudenstadt

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13
    Eine darüber hinaus gehende Prüfung musste weder vom Netzbetreiber noch von der Regulierungsbehörde vorgenommen werden, weil Prognoseungenauigkeiten über den Ausgleichsmechanismus des § 11 StromNEV (periodenübergreifende Saldierung) bereinigt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 31.01.2012, EnVR 31/10 "Stadtwerke Freudenstadt", RdE 2012, 209), was im Übrigen für den jeweiligen Netzbetreiber hinreichende Anreize schafft, die Prognosemengen nicht systematisch zu überschätzen.
  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar grundsätzlich der Netzbetreiber, hier also die Beklagte, die Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte darzulegen und ggf. zu beweisen; dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat, wie hier die Klägerin (vgl. Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 33 m.w.N.; so bereits Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09 "Stromnetznutzungsentgelt IV", RdE 2010, 385).
  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 354/12

    Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer ehemaligen

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13
    (3) Gleiches gilt für die lediglich abstrakte Möglichkeit der unterschiedlichen Inanspruchnahme von Bewertungsspielräumen durch die Regulierungsbehörden (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 39) oder auch für den pauschalen Einwand, dass der Bescheid bzw. einzelne Kostenpositionen, welche die Grundlage der Entgeltgenehmigung bilden, "ausgehandelt" oder "einvernehmlich festgelegt" seien (vgl. BGH, Urteil v. 03.07.2013, VIII ZR 354/12, BGHZ 197, 366 zu entsprechenden Einwendungen gegen die Indizwirkung eines Mietspiegels ; OLG München, a.a.O., UA S. 10 zum Einwand der "Einigung" über einzelne Kostenpositionen ).
  • OLG Naumburg, 09.11.2010 - 1 U 40/10

    Rückforderung von Stromnetzdurchleitungsentgelt: Anspruchsausschluss für von der

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13
    Hinsichtlich der Netznutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 ist die auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Netznutzungsentgelts und Rückzahlung überzahlter Teilbeträge gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden (Az.: 36 O 246/09 LG Magdeburg = 1 U 40/10 OLG Naumburg = EnZR 105/10 BGH - dort Urteil v. 15.05.2012 "Stromnetznutzungsentgelt V"; künftig: Vorprozess ).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 2 U (Kart) 1/13

    Gerichtliche Überprüfung der durch einen Stromnetzbetreiber erhobenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13
    Sähe man dies anders als der Senat, dürfte man der Genehmigung der Netznutzungsentgelte von vornherein keine Indizwirkung zuerkennen (ebenso OLG München, Urteil v. 22.01.2015, U 1928/14 Kart, UA S. 9 f.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2014, VI-2 U (Kart) 1/13, in juris Tz. 20 f.).
  • KG, 18.02.2009 - 11 U 38/08

    Wasserversorgung: Zustandekommen eines Wasserver- und -entsorgungsvertrags durch

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13
    Daher war es nicht geboten, den Angaben der Klägerin zu vermeintlichen Beanstandungen der Regulierungsbehörden bezüglich der Antragsunterlagen von anderen Unternehmen des E. -Konzerns, insbesondere "Schwester"-Unternehmen der Beklagten (Rechtsstreit 11 U 38/08 OLG Frankfurt), nachzugehen.
  • LG Magdeburg, 28.04.2010 - 36 O 246/09

    Überprüfung der Entgelte für eine Stromdurchleitung durch das Gericht

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13
    Hinsichtlich der Netznutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 ist die auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Netznutzungsentgelts und Rückzahlung überzahlter Teilbeträge gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden (Az.: 36 O 246/09 LG Magdeburg = 1 U 40/10 OLG Naumburg = EnZR 105/10 BGH - dort Urteil v. 15.05.2012 "Stromnetznutzungsentgelt V"; künftig: Vorprozess ).
  • OLG München, 11.12.2014 - U 1928/14
    Auszug aus OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13
    Sähe man dies anders als der Senat, dürfte man der Genehmigung der Netznutzungsentgelte von vornherein keine Indizwirkung zuerkennen (ebenso OLG München, Urteil v. 22.01.2015, U 1928/14 Kart, UA S. 9 f.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2014, VI-2 U (Kart) 1/13, in juris Tz. 20 f.).
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